Allgemeine Verkaufsbedingungen der MOOG Bauelemente GmbH für den Geschäftsverkehr mit Handels- und Industriekunden.
Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen unsere allgemeinen und die gesetzlichen Geschäftsbedingungen zu Grunde.
Darüber hinaus unterliegen sie den patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Einschränkungen des jeweiligen Landes unserer Handels- und Industriekunden.
Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Firma MOOG Bauelemente GmbH.
Änderungen vorbehalten.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur für den Verkehr mit Kaufleuten im Sinne des § 310 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen.
Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich getroffen worden sind.
Die Preise verstehen sich netto generell ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Arbeiter-, Energie- und Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Teillieferungen und Teilleistungen unsererseits sind jederzeit zulässig.
Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Nimmt der Besteller einzelne Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so kann der Verkäufer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Besteller die Ware innerhalb der von ihm gesetzten Frist nicht angenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei hat der Besteller dem Verkäufer den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, 35 % des vereinbarten Preises oder den Wert der nicht abgenommenen Leistung zu bezahlen; der Besteller bleibt berechtigt nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein nur wesentlich niedriger als der pauschalierte Schaden entstanden ist. Der Verkäufer bleibt berechtigt nachzuweisen, dass ihm ein wesentlich höherer als der pauschalierte Schaden entstanden ist. Die Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung bereits erbrachter Leistungen bleibt hiervon unberührt.
Nimmt der Besteller einzelne Lieferungen und Teilleistungen nicht an, so wird der Verkäufer den Besteller unter Setzung einer Frist von 21 Tagen zur Erfüllung seiner Verpflichtung auffordern. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Für Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB durch den Käufer wie folgt:
Sollte die in Ziffer 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubte Handlung, sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 539 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache. Dies gilt gleichfalls für den entgangenen Gewinn.
Der vorstehend geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Verkäufers auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur als gegeben, wenn die Begriffe „Garantie" oder „Zusicherung" ausdrücklich genannt werden.
Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen:
Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr nach Gefahrübergang.
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages und der anderen Bestimmungen davon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung bleibt insoweit aufrechterhalten, als sie zulässig ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.