Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen unsere allgemeinen und die gesetzlichen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Darüber hinaus unterliegen sie den patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Einschränkungen des jeweiligen Landes unserer Handels- und Industriekunden. Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Firma Moog Bauelemente GmbH. Änderungen vorbehalten. |
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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Moog Bauelemente GmbH
§ 1 Geltungsbereich Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur für den Verkehr mit Kaufleuten im Sinne des § 310 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam wenn sie schriftlich getroffen worden sind. § 2 Preise 1. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialsteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises hat der Kunde ein Kündigungsrecht. 2. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. § 3 Lieferfrist § 4 Erfüllungsort § 5 Rücktritt/Schadensersatz § 6 Annahmeverzug § 7 Mängelhaftung 1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferungen einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte einer der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Verkäufer berechtigt, sie zu verweigern. 2. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, so lange der Käufer seinen Zahlungspflichten ihm gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem Wert des mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die in Ziffer 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehl schlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt. 3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubte Handlung, sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahmen desjenigen nach § 539 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache. Dies gilt gleichfalls für den entgangenen Gewinn. 4. Der in Absatz 3 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Person- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Verkäufers auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur als gegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden. 5. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: § 8 Eigentumsvorbehalt Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Nettokaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 2. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag des Verkäufers. In einem solchen Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt auch für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist gilt als vereinbart, dass der Käufer an den Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderung des Verkäufers tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung schon jetzt an. 3. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. § 9 Verjährung § 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand 2. Als Gerichtsstand wird zwischen Kaufleuten im Sinne des § 38 ZPO je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Weinheim, bzw. das Landgericht Mannheim bestimmt. § 11 Salvatorische Klausel |
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